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Mehrwegangebotspflicht


Mehrwegangebotspflicht

Die Mehrwegangebotspflicht (§§ 33, 34 Verpackungsgesetz) ist eine gesetzliche Regelung, die zum 01.01.2023 in Deutschland aufgrund der europäischen Einwegkunststoffrichtlinie (EWKRL) eingeführt wurde. Sie verpflichtet bestimmte Unternehmen, ihren Kunden die Möglichkeit anzubieten, Getränke und Speisen in wiederverwendbaren Verpackungen zu erwerben. Ziel dieser Regelung ist es, den Verbrauch von Einwegverpackungen zu reduzieren und die Umweltbelastung durch Abfall zu verringern.


  • WARUM GIBT ES EINE MEHRWEGANGEBOTSPFLICHT?

    Die Bundesregierung hat die Pflicht zur Bereitstellung von Mehrwegverpackungen eingeführt, um den EU-Vorgaben zur Reduzierung von Einwegplastik zu entsprechen. Bereits am 5. Juni 2019 definierte die EU in ihrer Richtlinie zu Einwegkunststoffen, dass die Mitgliedsstaaten Maßnahmen zur Senkung des Verbrauchs von Einwegbechern und -boxen ergreifen müssen. Deutschland hat sich für die Einführung der Mehrwegangebotspflicht entschieden, die in den §33 und §34 des Verpackungsgesetzes festgelegt ist.

  • FÜR WEN GILT DIE MEHRWEGANGEBOTSPFLICHT?

    Die Mehrwegangebotspflicht gilt für alle Betriebe, die warme oder kalte verzehrfertige Speisen und Getränke in Einwegverpackungen anbieten, zum Sofortverzehr oder zur Mitnahme anbieten. Dies gilt z.B. für Restaurants, Cafés, Kinos, Supermärkte mit Frischetheken, Bäckereien und Lieferdienste. Diese müssen ihren Kunden eine gleichwertige Mehrwegalternative anbieten. Verzehrfertig bedeutet, dass die Speisen und Getränke direkt aus der Verpackung konsumiert werden können.

    Kleinere Betriebe mit einer Verkaufsfläche von maximal 80 m² und höchstens 5 Mitarbeitenden; müssen kein eigenes Mehrwegsystem anbieten. Sie sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch Speisen und Getränke in mitgebrachte Behälter abzufüllen. Zudem müssen Sie über diese Möglichkeit in Form von Informationsschilder- oder Tafeln darüber informieren. 

    Bei der Definition eines Betriebs wird das gesamte rechtlich zusammengehörige Unternehmen betrachtet; bei Ketten zählen alle Filialen zusammen. Wenn es sich um ein Unternehmen handelt, das lediglich ein Café betreibt, wird nur diese einzelne Filiale berücksichtigt. Bei einer Kette mit mehreren Filialen an verschiedenen Standorten, werden die gesamte Fläche und die Anzahl der Mitarbeitenden aller zugehörigen Filialen zusammengezählt.

  • FÜR WELCHE LEBENSMITTELVERPACKUNGEN GILT DIE MEHRWEGANGEBOTSPFLICHT?

    Einwegbecher
    Kaffee, Säfte und ähnliche Getränke müssen künftig auch in Mehrwegbechern angeboten werden. Ausgenommen sind Getränke die bereits in anderen Behältern wie Flaschen oder Beuteln angeboten werden.

    Einwegboxen
    Für sofort verzehrbare Speisen sind die Verkaufsstellen verpflichtet, Mehrwegalternativen anzubieten, wenn ihre Einwegboxen aus Plastik bestehen oder Plastik enthalten. Der Anteil des Plastiks spielt dabei keine Rolle, ebenso wenig wie die Verwendung von „Bioplastik“. Auch Burgerboxen aus Pappe mit einer inneren Plastikbeschichtung fallen unter diese Regelung. Ausgenommen sind hingegen Boxen aus anderen Materialien wie Aluminium oder vollständig aus Papier gefertigte Verpackungen wie Pizzakartons sowie Teller, Tüten und Folienverpackungen.

  • WIE MUSS DIE MEHRWEGANGEBOTSPFLICHT UMGESETZT WERDEN?

    Zunächst sind die Betriebe verpflichtet, Informationsschilder- oder Tafeln zum Mehrwegangebot anzubringen. Des Weiteren müssen die Mehrwegbehälter gleichwertig zu den Einwegbehältern sein. Das heißt, dass die Füllgröße des Mehrwegbehälters die selbe Füllgröße wie des Einwegbehälters haben muss. Außerdem darf diese nicht erheblich teuer sein.

    Fallbeispiel: Das Café bietet einen Latte Macchiato in den Größen klein, mittel und groß an. Das heißt der Mehrwegbehälter muss ebenfalls in klein, mittel, groß angeboten werden,

    • Die Verpackung muss mehrmals genutzt werden können
    • Rückgabemöglichkeit für Kunden und Kundinnen, damit sie gereinigt und erneut befüllt werden kann
    • Anreizsysteme für eine Rückgabe, z.B. in Form eines Pfandsystems sollten gegeben sein

    Zudem ist es wichtig, dass die Abgabe von Mehrwegverpackungen unter den gleichen Bedingungen erfolgt wie bei Einwegverpackungen. Das bedeutet, dass keine schlechteren Konditionen wie höhere Preise oder abweichende Füllmengen angeboten werden dürfen.

  • WOHER BEKOMMT DER BETRIEB DIE MEHRWEGVERPACKUNGEN?

    Jeder Betrieb kann sein Mehrwegangebot nach eigenen Vorstellungen gestalten. Anstatt eigene Behälter anzuschaffen, gibt es z.B. die Möglichkeit ein Mehrweg-Poolsystem zu nutzen. Ähnlich wie bei Pool-Mehrwegflaschen im Getränkesektor teilen sich zahlreiche Betriebe in ganz Deutschland dieselben Verpackungen. Dies ermöglicht eine größere Anzahl an Rückgabestellen, erhöht den Wiedererkennungswert und reduziert den organisatorischen Aufwand. Der Anbieter des Pools kümmert sich um die Verteilung der Behälter und übernimmt in einigen Fällen auch deren Reinigung sowie die Abwicklung des Pfandsystems.