Gebührenbescheid


Gebührenbescheid

Im Frühjahr jeden Jahres wird der Abfallgebührenbescheid an alle Gebührenschuldner (Eigentümer, Hausverwaltungen, Mieter mit Windeltonnen) verschickt.

Die neuen Abfallgebührenbescheide werden mit der Vorauszahlung für 2024 und der Endabrechnung für 2023 im Februar/März 2024 versandt.

In der Jahreshauptveranlagung werden ca. 70.000 Bescheide verschickt, dadurch werden wir für etwa 3-4 Wochen per E-Mail und telefonisch schwer zu erreichen sein. SEPA-Lastschriftmandate, Haushaltsgemeinschaften und Eigentümerwechsel sind ohnehin schriftlich mit dem beigefügten Formular mitzuteilen und können telefonisch nicht entgegengenommen werden. Bitte sehen Sie von mehrfachen Anfragen ab, wir werden uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Um Ihnen vorab helfen zu können, haben wir Ihnen nachfolgend die wichtigsten Fragen rund um den Bescheid beantwortet.

  • WISSENSWERTES

    Warum muss ich überhaupt Abfallgebühren zahlen?

    Private Haushalte müssen nach den einschlägigen Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ihre Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen. Diese Überlassungspflicht ist für jeden Haushalt bindend. Das „Wie“ der Überlassung regelt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in Form einer Satzung. Die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Mayen-Koblenz verpflichtet jede natürliche und juristische Person sich an die kommunale Abfallentsorgung anzuschließen (Anschluss- und Benutzungszwang). Durch die Nutzung fallen erfahrungsgemäß Abfälle an, die dem Landkreis Mayen-Koblenz überlassen werden müssen. Für dieses Entsorgungssystem, dass die Haushalte und zum Teil auch die Gewerbebetriebe nutzen müssen, werden Abfallgebühren zur Deckung der entstandenen Kosten erhoben. Deren Höhe wird in der Abfallgebührensatzung geregelt.


    Wer ist gebührenpflichtig?

    Gebührenpflichtig ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundstückes, nicht der Mieter. Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner für das gemeinschaftliche Grundstück. Mieter zahlen ihre Abfallentsorgungsgebühren über ihre Nebenkostenabrechnung, die sie jährlich von ihrem Vermieter erhalten. Ausnahme hier sind die Mieter, die Windeltonnen oder Zusatzleistungen (Sperrmüll, Abfallsäcke) auf eigene Rechnung bestellt haben.


    Wo kann ich meine Leerungen ansehen? Kann ich nachprüfen, wie oft mein Behälter bereits geleert wurde?

    Die Anmeldedaten wurden Ihnen mit dem Grundbescheid mitgeteilt. Damit können Sie sich jederzeit über die Größe Ihrer Abfallbehälter, die Anzahl der Leerungen und die entstehenden Gebühren informieren. Den Login finden Sie hier.


    Bekomme ich die Gebühr für nicht genutzte Mindestleerungen zurück?

    Auf der Grundlage der Personenanzahl auf Ihrem Grundstück wurden Ihnen bei der Erstverteilung der Restabfallbehälter die kleinsten nach der Satzung zugelassenen bzw. für Sie als Bürger günstigen Gefäße zugeteilt. Nach der Satzung sind vier Mindestleerungen vorgesehen (bei einem Ein-Personen- Haushalt reduziert sich die Anzahl der Mindestleerungen auf zwei). Die Mindestleerungen werden Ihnen berechnet, unbeachtlich, ob diese in Anspruch genommen wurden oder nicht. Eine Erstattung für nicht genutzte Mindestentleerungen erfolgt nicht. 


    Wie kann ich Gebühren sparen?

    Die Abfallgebühren richten sich nach der Größe Ihrer Abfallbehälter und der Anzahl der Zusatzleerungen des Restabfallbehälters.  Somit haben Sie folgende Möglichkeiten, um Gebühren zu sparen:

    • Abfälle vermeiden und gut trennen (Bioabfall, Restabfall, Glas, Papier, Verpackungen etc.),
    • kleinere Behältergröße wählen,
    • Restabfallbehälter nur zur Leerung bereitstellen, wenn er wirklich voll ist.

    Wer richtig trennt, benötigt wenige Leerungen des Restabfallbehälters und spart damit Gebühren. 

  • BEGRIFFLICHKEITEN

    Was ist die Jahresgebühr?

    Die Grundgebühren für Grundstück und Haushalt/Betrieb, die Behältertarife für Bio- und Restabfall, sowie die vier Mindestleerungen beim Restabfall, bilden die Jahresgebühr. Diese ist im Voraus fällig.

    Mit dem Abfallgebührenbescheid, den Sie nun erhalten, wird die Jahresgebühr für das Jahr 2023 festgesetzt.
    Die Jahresgebühr für das aktuelle Jahr sehen Sie auf der ersten Seite Ihres Abfallgebührenbescheides.


    Was sind die Grundgebühren?

    Wir unterscheiden die grundstücksbezogene Grundgebühr und die haushaltsbezogene Grundgebühr. 

    • Was ist die grundstücksbezogene Grundgebühr?
      Für jedes Grundstück wird eine grundstücksbezogene Grundgebühr in Höhe von 16,30 Euro pro Jahr fällig. Die Grundgebühr je Grundstück und Jahr fällt für jedes Grundstück unabhängig von dessen Größe an.

    • Was ist die haushaltsbezogene Grundgebühr?
      Die Grundgebühr je Haushalt bzw. Gewerbebetrieb bezieht sich auf die Anzahl der Haushalte bzw. Betriebe, die auf dem Grundstück gemeldet sind. Die Anzahl der Personen, die in einem Haushalt leben, spielt für die Höhe der Gebühr keine Rolle. Die Grundgebühr je Haushalt bzw. Gewerbebetrieb beträgt 64,65 Euro pro Jahr. 

    Hinweis: Personen, die auf dem Bescheid in getrennten Haushalten aufgeführt werden, aber einen gemeinsamem Haushalt führen, sind über die Änderungsmitteilung anzuzeigen.


    Was sind Leistungsgebühren/Leerungsgebühren?

    Neben den Grundgebühren werden die dem Grundstück zugeordneten Abfallbehältnisse nach Zahl, Art und Größe in Rechnung gestellt (Leistungsgebühren).

    Diese splitten sich in:

    • Anzahl und Größe des Bioabfallbehälters,
    • Anzahl und Größe des Restabfallbehälters sowie Anzahl der Leerungen.

     
    Rückwirkend zum Jahresende werden:

    • die Leerungen des  Restabfallbehälters, die über die Mindestleerungen hinausgehen (sog. Zusatzleerungen) und
    • eine eventuell zusätzlich bestellte Windeltonne


    abgerechnet.

    Die Leerungsgebühr ist davon abhängig, wie viele Leerungen Sie in Anspruch genommen haben, also letztlich wie viel Abfall in Ihrem Haushalt oder Gewerbe angefallen ist. 


    Was beinhaltet die Gebühr für den Bioabfallbehälter?

    Für Ihren Bioabfallbehälter ist eine Behältergebühr zu entrichten. Die Behältergebühr ist abhängig von der von Ihnen gewählten Behältergröße. In der Zeile „Bioabfallbehälter“ sehen Sie die Größe Ihres Bioabfallbehälters und die damit verbundene Behältergebühr, sowie die Ihnen zugeordnete Behälternummer und den Abrechnungszeitraum. Die Gebühr für den Bioabfallbehälter beinhaltet die Abfuhr des Bioabfallbehälters alle zwei Wochen, das heißt 26-Mal im Jahr.


    Was heißt „Gebühr für Restabfallbehälter“?

    Für Ihren Restabfallbehälter ist eine Behältergebühr zu entrichten. Die Behältergebühr ist abhängig von der Behältergröße. Die Größe Ihres Restabfallbehälters und die damit verbundene Behältergebühr, sowie die entsprechende Behälternummer und den Abrechnungszeitraum können Sie im Bescheid ersehen.


    Was bedeutet „Mindestleerungen Restabfallbehälter“?

    Beim Restabfall fällt neben der Behältergebühr eine Leerungsgebühr an. Grundsätzlich sind vier Mindestleerungen Pflicht (bei einem Ein-Personen-Haushalt sind zwei Mindestleerungen vorgegeben), d.h. diese Leerungen werden auf jeden Fall abgerechnet, unabhängig davon wie oft Sie Ihren Behälter tatsächlich zur Abfuhr bereitgestellt haben. 


    Warum steht bei der Gebühr für Papierbehälter Null Euro?

    In der Zeile Papierabfallbehälter, sehen Sie die Größe Ihres Papierfallbehälters, sowie die zugeordnete Behälternummer und den Abrechnungszeitraum. Eine Behältergebühr wird beim Papierbehälter nicht erhoben. Dies erkennen Sie an der aufgeführten Gesamtgebühr Papierabfallbehälter: 0,00 €.

  • AUFBAU DES ABFALLGEBÜHRENBESCHEIDES

    Wie ist der Abfallgebührenbescheid aufgebaut? 

    Der Abfallgebührenbescheid 2024 besteht aus zwei Komponenten:

    • der Vorauszahlung für das Jahr 2024,
    • sowie der Endabrechnung für das Jahr 2023.


    Einen umfänglichen Überblick über Ihre Abfallgebühren erhalten Sie bereits ab Seite 1 des Bescheides. Auf den weiteren Seiten erhalten Sie detailliert die Abrechnung für das Jahr 2023.


    Wie setzt sich die Abfallgebühr zusammen?

    Ihre Abfallgebühren setzen sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:

    Grundgebühr je Grundstück und Jahr

    + Grundgebühr je Haushalt bzw. Betrieb und Jahr
    + Behältergebühr Bioabfalltonne
    + Behältergebühr Restabfalltonne
    + Mindestleerungen Restabfallbehälter
    + Leerungsgebühr Zusatzleerungen Restabfalltonne

    = Abfallgebühr

  • ENDABRECHNUNG  2023

    Wie setzt sich der zu zahlende Betrag zusammen?

    Einen umfänglichen Überblick über Ihre Abfallgebühren erhalten Sie auf Seite 1 des Bescheides. Hier finden Sie die Jahresgebühr und Vorauszahlung für das Jahr 2024 (bestehend aus der Grundgebühr und den Behältergebühren). Die Forderung für das Jahr 2024 wird so dann um die Endabrechnung des Jahres 2023 (sprich die Zusammensetzung der Abfallgebühren 2023), nächste Seite des Bescheides) ergänzt. Hieraus ergibt sich die Abfallgebühr 2024, die an zwei Stichtagen, nämlich dem 15. April 2024 und dem 15. Oktober 2024 fällig wird. 


    Woher kommt die Differenz 2023? Wie erfolgt die Spitzabrechnung für 2023?

    Die Differenz aus dem Jahr 2023 wird bereits bei der Zusammenstellung Ihrer Abfallgebühren auf der ersten Seite des Bescheides erfasst und mit eingerechnet. Die genaue Aufstellung der Endabrechnung für das Jahr 2023 finden Sie auf der nachfolgenden Seite des Bescheides.

    Die Endabrechnung 2023 ist wie die Vorauszahlung für 2024 aufgebaut.

    Sie finden auch hier wieder die Positionen

    • Grundgebühren,
    • Behältergebühr Bioabfall und Restabfall,
    • Mindestleerungen Restabfall.

    Daneben werden die zusätzlichen Leerungen Ihres Restabfallbehälters und die Gutschriften für Papier aufgeführt und abgerechnet.

    • Zusatzleerungen Restabfallbehälter
      Haben Sie Ihre Restabfalltonne neben den vier Mindestleerungen, noch weitere Male zur Abfuhr bereit gestellt, erfolgt hier die Abrechnung der zusätzlichen Leerungen (in unserem Berechnungsbeispiel 3 Leerungen)

      Durch die Abrechnung der Zusatzleerungen Restabfallbehälter im jeweils nächsten Kalenderjahr (hier in 2024 für das Jahr 2023), stellen wir sicher, dass Sie auch nur das zahlen, was Sie tatsächlich in Anspruch genommen haben.

    • Papierabfallbehälter
      Hinweis: Die Gutschriften für die Leerungen Ihres Papierabfallbehälters wurden seit 2022 ausgesetzt.

    Aus den aufgeführten Positionen errechnet sich die Forderung 2024. Von diesem Betrag wird die von Ihnen bereits geleistete Vorauszahlung für das Jahr 2023 abgezogen. Das Ergebnis ist die Differenz, die bereits auf der ersten Seite des Bescheides Berücksichtigung gefunden hat.

  • ZAHLUNG

    Was muss ich wann zahlen?

    Für die Abfallgebühren gibt es zwei Zahltermine:

    • 15.04  
    • 15.10

    Diese sehen Sie auf der unterhalb der Vorauszahlung (unter „Fälligkeiten“). Hinter der Angabe der Fälligkeiten finden Sie die von Ihnen zur jeweiligen Fälligkeit zu zahlende Abfallgebühr und die Beleg-Nummer, die Sie bei der Überweisung bitte angeben, damit wir Ihre Zahlung ordnungsgemäß verbuchen können.


    Wie zahle ich meine Abfallgebühren?

    Mit dem Abfallgebührenbescheid erhalten Sie einen Überweisungsträger, der zur Zahlung der Abfallgebühren genutzt werden kann. Wir empfehlen, den zu zahlenden Betrag mittels SEPA-Lastschriftmandat einziehen zu lassen. Sie versäumen dadurch keine Zahlungstermine und vermeiden so unnötige Mahngebühren und Kosten. Die Gebühren werden dann automatisch zum Fälligkeitstag von Ihrem Konto abgebucht.

    Wichtig: Das Mandat muss vom Kontoinhaber persönlich unterschrieben sein, d. h. bloße Mitteilungen per E-Mail können wir leider nicht entgegennehmen. Ebenso können Mandate von Mietern nicht berücksichtigt werden.


    SEPA-Lastschriftmandat erteilt?

    Die Angaben zum erteilten SEPA-Lastschriftmandat sind unterhalb der Endabrechnung 2023 zu entnehmen. Haben Sie uns bereits in der Vergangenheit ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, werden wir die zu zahlenden Beträge an den Fälligkeitsterminen von Ihrem Konto einziehen. Überprüfen Sie bitte, ob Ihre Angaben noch aktuell sind. Sollten Änderungen eingetreten sein, teilen Sie uns diese bitte mittels neuem SEPA-Lastschriftmandat mit und überweisen Sie die erste Fälligkeit manuell, damit die Zahlung pünktlich geleistet wird. 


    An welche Bankverbindung muss die Abfallgebühr überwiesen werden?

    Wenn Sie uns die Abfallgebühren überweisen möchten, dann erledigen Sie dies bitte bis zum Fälligkeitstermin auf unser Konto bei der

    Sparkasse Koblenz
    IBAN:    DE71 5705 0120 0000 0789 31
    BIC:       MALADE51KOB

    Bitte geben Sie auf der Überweisung das Aktenzeichen und die Beleg-Nr. an. Diese Daten finden Sie hinter den Fälligkeiten Ihres Bescheides. Wir weisen darauf hin, dass die jährliche Abfallgebühr eine öffentliche Abgabe ist und nicht einfach gekürzt oder verspätet bezahlt werden kann. In diesem Fall werden die gesetzlichen Mahn- und Säumniszuschläge erhoben.


    Zahlungstermin vergessen?

    Mahnung erhalten?  Ärgern? Nicht nötig. Erteilen Sie uns doch einfach ein SEPA-Lastschriftmandat von Ihrem Konto. Das ist der einfachste Zahlungsweg und Sie haben den Kopf frei für andere Dinge. Ein entsprechendes Formular für das SEPA-Lastschriftmandat ist bereits Ihrem Abfallgebührenbescheid beigefügt. Sie können das Formular aber auch hier herunterladen.

  • FEHLER IM BESCHEID

    Personen, die bereits eingezogen sind und nicht im Bescheid erscheinen

    Die Anzahl der Personen in einem Haushalt ist für die haushaltsbezogene Grundgebühr unerheblich. Auf dem Bescheid wird nur der Haushaltsvorstand angezeigt und nicht alle Personen, die diesem Haushalt zugehören. Sollte sich eine Person erst vor Kurzem angemeldet haben, so konnten wir diese evtl. noch nicht bei Bescheiderstellung berücksichtigten, da uns die Einwohnermeldedaten werden uns erst mit ca. einmonatiger Verspätung übermittelt und dann erst eingearbeitet werden können. Sobald uns die Daten vorliegen, können wir diese einarbeiten.


    Personen, die doppelt erfasst oder falsch zugeordnet sind

    Bitte beachten Sie, dass wir vom zuständigen Meldeamt lediglich die einzelnen Personen übermittelt bekommen und nicht die zusammenhängenden Haushalte. Diese müssen weiterhin vom Eigentümer bzw. Hausverwaltung schriftlich mitgeteilt werden, erst dann kann eine Korrektur erfolgen. Einen entsprechenden Vordruck für die Haushaltsgemeinschaftserklärungen finden Sie hier.


    Personen, die bereits verzogen sind

    Wir können die aufgeführten Haushalt bzw. genannte Personen leider nicht ohne Weiteres abmelden. Eine Änderung der Gebührenveranlagung kann erst nach einer entsprechenden Korrektur der Einwohnermeldedaten erfolgen. Sollte sich die Person/Personen nicht selbst abmelden, haben Sie als Vermieter/Grundstückseigentümer grundsätzlich die Möglichkeit die Abmeldung selbst vorzunehmen. Hierzu informieren Sie sich bitte beim für Sie zuständigen Meldeamt.


    Hat sich der Eigentümer des Grundstücks geändert?

    Es ist richtig, dass wir die Meldedaten übermittelt bekommen - das gilt jedoch leider nicht für Eigentümerwechsel oder Neubauten. Der Eigentümerwechsel muss dem Abfallzweckverband Rhein-Mosel-Eifel schriftlich mitgeteilt werden. Benutzen Sie hierfür den Vordruck in der Änderungsmitteilung oder schreiben Sie uns eine E-Mail mit folgenden Angaben:

    • Straße, Hausnummer und Ort des Objekts,
    • Zeitpunkt des Eigentumsübergangs,
    • Name, Anschrift und Kontaktdaten des neuen Eigentümers.

    Für alle oben genannten Änderungen können Sie auch ganz einfach die Änderungsmitteilung, die dem Bescheid beiliegt, benutzen. Das Formular können Sie auch herunterladen und beliebig oft nutzen.


    Und sonst?

    Änderungen, die Sie bereits uns gegenüber angezeigt haben, konnten ggf. bei dem aktuellen Verarbeitungslauf zur Jahreshauptveranlagung nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die Daten bereits für den Druck der Bescheide aufbereitet wurden. Zu diesem Zeitpunkt können von uns keine Änderungen mehr eingegeben werden. Dieses gilt für Änderungen der Berechnungsgrundlagen (z. B. Abfallbehälter) ebenso wie für mitgeteilte Eigentumswechsel. Diese Änderungen werden von uns nach der Jahreshauptveranlagung vorgenommen. Sie erhalten dann einen korrigierten Bescheid ("Änderungsbescheid").

  • GEWERBE

    Wer muss die betriebsbezogene Grundgebühr von 64,65 € pro Jahr entrichten?

    Die betriebsbezogene Grundgebühr fällt für jedes Gewerbe und sonstige Anfallstellen mit Abfällen an. Darunter fallen neben Industrie- und Gewerbebetrieben insbesondere auch Verwaltungen, Schulen, Kasernen, Krankenhäuser, Pflegeheime, Arztpraxen, Notar- / Rechtsanwaltspraxen, Ingenieur- / Architekturbüros, Büros von Freiberuflern und Parteien oder vergleichbaren Vereinigungen, Apotheken, Kirchen, Dorfgemeinschaftshäuser, Sportanlagen, Friedhöfen Durchgangswohnheime, Kindertagesstätten, Campingplätze, Banken und Kreditinstitute. 


    Unterscheiden sich die Höhe der Gebühren für Betriebe von den Gebühren für Haushalte?

    Nein, alle anfallenden Gebühren (Behältergebühren bzw. Grundgebühren) für Betriebe oder Haushalte sind identisch. 

  • NEBENKOSTENABRECHNUNG BEI VERMIETERN

    Nach § 556 a Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten (zu denen auch die Abfallgebühren gemäß § 2 Nr. 8 Betriebskostenverordnung  zählen) erläutert. In § 556 a BGB wird dabei zwischen vertraglich vereinbarten und vertraglich nicht vereinbarten Abrechnungsmaßstäben unterschieden. Die Abfallgebühren werden nach der Abfallwirtschaftssatzung und der Abfallgebührensatzung bemessen. Allein aus dem Erfordernis der verschiedenen Abrechnungsmöglichkeiten nach § 556 a BGB, wie auch der Möglichkeit der individuellen Regelungen, kann und soll der Abfallgebührenbescheid nichts anderes ausstellen. Nach welchem Abrechnungsmaßstab Sie als Vermieter die Abfallgebühren auf Ihre Mieter umlegen, liegt somit, soweit nichts einzelvertraglich vereinbart wurde, in Ihrem Ermessen. Dementsprechend müssen Sie sich als Eigentümer innerhalb der Grenzen der Betriebskostenverordnung und des BGB grundsätzlich ein eigenes Umlegungsmodell überlegen. Gerne stellen wir Ihnen aber hierzu ein Informationsblatt zur Verfügung, aus dem Sie die verschiedenen Abrechnungsmöglichkeiten erkennen, sofern der Abrechnungsmaßstab nicht bereits festgelegt wurde.

    Weitere Informationen für Vermieter finden Sie hier.