Kontrollen der Mehrwegangebotspflicht im Landkreis Mayen-Koblenz


Mit Novellierung des Verpackungsgesetzes gilt seit dem 01.01.2023 die Mehrwegangebotspflicht für alle Betriebe, die verzehrfertige Lebensmittel in Kunststoff-Einwegbehältnissen oder Getränke in Einwegbechern verkaufen. Die Mehrwegangebotspflicht wurde eingeführt, um die schädlichen Umweltauswirkungen von Einwegverpackungen zu reduzieren und die Kreislaufwirtschaft zu fördern.

Alle Betriebe, die unter die Mehrwegangebotspflicht fallen, sind unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, ihren Kundinnen und Kunden eine Mehrwegverpackung als Alternative anzubieten. Dies bedeutet, dass die Endverbraucher die Wahl haben müssen, ihre Speisen und Getränke in einem Mehrwegbehälter anstelle eines Einwegbehälters zu erhalten. Die Mehrwegverpackungen müssen wiederverwendbar sein und sollen eine nachhaltigere Lösung im Vergleich zu Einwegverpackungen bieten, die nach dem einmaligen Gebrauch häufig im Müll landen. So soll die Menge an Plastikabfällen deutlich reduziert werden. Die Mehrwegangebotspflicht gilt nicht nur für den klassischen Gastronomiebetrieb, sondern darüber hinaus auch beispielsweise für Fast-Food-Restaurants, Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels, Lieferdienste, Kinos oder Kantinen. Betroffen sind solche Betriebe, die warme oder kalte Lebensmittel zum Sofortverzehr aus der Verpackung ohne weitere Zubereitung in Einwegbechern (unabhängig von der Materialart) oder Einwegbehältnissen (z.B. Schalen aus Kunststoff, Boxen, etc.) anbieten. Die Betriebe müssen sicherstellen, dass den Kundinnen und Kunden passende Mehrwegverpackung angeboten werden, die z.B. im Rahmen eines Pfandsystems zurückzugegeben sind. Der Betrieb ist zudem verpflichtet, durch das Anbringen von Informationstafeln oder -schildern im Verkaufsraum, auf das Mehrwegangebot aufmerksam zu machen. Kleine Betriebe, welche bis zu fünf Beschäftige haben und deren Verkaufsfläche gleichzeitig nicht mehr als 80 Quadratmeter betragen, können die Mehrwegangebotspflicht dergestalt erfüllen, dass eigene mitgebrachte Behälter der Kundinnen und Kunden mit Lebensmitteln befüllt werden können. Die Bereitstellung eigener Mehrwegverpackungen ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Um die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen aus dem Verpackungsgesetz zu überwachen, führt die untere Abfallbehörde des Abfallzweckverbandes Rhein-Mosel-Eifel stichprobenhaft Kontrollen durch. Verstöße gegen die Mehrwegangebotspflicht können im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit Bußgeldern geahndet werden.